von
Verein der Familien Union e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1 Der Verein trägt den Namen
Familien Union
Nach seiner Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Essen führt er den Zusatz e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen, Katernbergermarkt 4
3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Familien mit Immigrationshintergrund aus dem Libanon,
in Bereichen
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen oder politischen Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten die Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
2. Der Verein kann natürliche oder juristische Personen als Ehrenmitglieder haben, die nicht zu den oben genannten Personenkreis gehören. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Die Anzahl der Ehrenmitglieder soll 10% der Gesamtanzahl der Mitglieder nicht übersteigen.
3. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.
4. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.
2. Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
§ 5 Ausschluß
1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen werden.
2. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid über den Ausschluß zu hören. Gibt dieses Mitglied eine schriftliche Stellungnahme ab, so ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
3. Der Ausschluß aus dem Verein kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
4. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen.
5. § 4 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlußverfahren nach § 5 einleiten.
§ 7 Vereinsorgane
1. Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, ein Beirat, der Ehrenvorstand und der Vorstand.
2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Der Vorstand besteht aus
a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem zweiten Vorsitzenden;
c. dem Kassenwart;
d. dem zweiten Kassenwart
e.. dem Protokollführer
f.. dem zweiten Protokollführer
g. einen Delegierten für die Teilnahme an Vorstandssitzungen der weiblichen Mitglieder.
3. Der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart können nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abberufen werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Organe können erneut gewählt oder im Amt bestätigt werden.
5. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Jährlich sollen mindestens 4 bis 5 Vorstandssitzungen stattfinden. Eine Vorstandssitzung sollte der Mitgliederversammlung entsprechen.
7.. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
a) Änderungen der Satzung;
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes;
c) Beitragsneufestsetzungen;
d) Entscheidung über die Berufung eines abgelehnten Antragstellers gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung des Vorstandes;
e) Ausschließung eines Mitgliedes;
f) Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
4. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen.
5. Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.
6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
§ 10 Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den zweiten Vorsitzenden erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann eine Tagungsleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind.
2. Die Mitgliederversammlung kann Tagungsordnungspunkte absetzen und neue Tagungsordnungspunkte beschließen.
3. Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Viertels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.
4. Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die einfache Mehrheit.
5. Sofern Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.
6. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
8. Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.
§ 11 Ehrenvorstand
Der Ehrenvorstand besteht aus Personen, die die einzelnen Familien vertreten und im Mitglied im verein sind.
Jede Familie hat das Recht, bis zu 4 Personen schriftlich dem Vorstand zu benennen.
§ 12 Der Vereinsbeirat
1. Der Vereinbeirat besteht aus bis zu fünf vom Vorstand ausgewählten Personen. Die Mitgliedschaft ist nicht zwingend Voraussetzung die Funktion des Beirats zu übernehmen.
2. Der Beirat hat beratende Funktion.
3. Der Beirat wird zur Mitgliedsversammlung eingeladen.
§ 13 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens (Satzungsgemäße Vermögensbindung)
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Der Vorstand bestimmt die Auswahl, der potenziellen Spendenempfänger.
Essen, 15. Dezember 2008
Die Gründungsmitglieder: